Schul- / Individualbegleitung beantragen
Wie läuft ein Antragsverfahren auf Schulbegleitung ab?
Erstgespräche
Da das Wohl Ihres Kindes nicht nur Ihnen, sondern auch der Schule bzw. dem Kindergarten am Herzen liegt, sollte zunächst ein offenes Gespräch mit der jeweiligen Bildungseinrichtung geführt werden.
Die Zustimmung der Schule bzw. des Kindergartens sowie eine fachärztliche Diagnose sind die Basis für Ihren Antrag auf Schulbegleitung.
Antragstellung
Der Antrag auf Schul- bzw. Individualbegleitung ist beim zuständigen Kostenträger, dem Jugendamt oder dem Bezirk Oberbayern, zu stellen. Förderanträge liegen in den jeweiligen Ämtern aus. Natürlich stehen wir Ihnen gerne für alle Fragen rund um das Antragsverfahren zur Verfügung.
Bedarfsprüfung
Der Kostenträger prüft Ihren Antrag sowie die Stellungnahmen der Ärzte bzw. Ausbildungsinstitutionen und stellt eine Bewilligung für Schulbegleitung aus. Diese legt auch den Stundenumfang sowie die erforderliche Qualifikation der Schulassistenz (Hilfskraft, päd./qual. Hilfskraft oder Fachkraft) je nach Bedarf Ihres Kindes fest.
Bis ein Antrag genehmigt wird dauert es in der Regel zwischen drei bis sechs Wochen – dies kann jedoch im Einzelfall auch mehr Zeit in Anspruch nehmen. Planen Sie diese Zeitspanne bitte mit ein, wenn es sich um einen Erstantrag handelt und das Schuljahr bevorsteht.
Aufgabe des Trägers: School-Assist
Wir als Träger suchen anschließend nach einer passenden Begleitperson für Ihr Kind. Dabei stimmen wir uns eng mit Ihnen und der jeweiligen Bildungseinrichtung – Schule, Kindergarten bzw. Kita – ab.
Es kann losgehen
Jetzt beginnt unsere Schul- bzw. Individualbegleitung für Ihr Kind!
Wie ist der Anspruch auf Schulbegleitung geregelt?
Als Form der „Eingliederungshilfe“ ist die Schulbegleitung im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.
Der Eingliederungshilfe zufolge haben Kinder und Jugendliche deren Teilhabe an Bildung durch individuelle Behinderungen und/oder einschränkende Umweltfaktoren beeinträchtigt ist Anspruch auf eine Schulbegleitung. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet dabei zwischen:
- Kindern mit einer körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderung: § 112 „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“, SGB IX.
- und Kindern mit einer seelischen Behinderung: § 35a SGB VIII „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“
Je nachdem welcher Fall zutrifft, ist entweder der Bezirk Oberbayern oder das Jugendamt für die Eingliederungshilfe zuständig.
- 089 248 87 39 90